Rahmenprogramm zur flächendeckenden Umsetzung der ambulanten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung in NRW
- kooperatives integratives Versorgungskonzept -,
Rahmenprogramm ambulanten palliativmedizinischenpalliativpflegerischen Versorgung in NRW
Rahmenprogramm zur flächendeckenden Umsetzung der ambulanten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung in NRW - kooperatives integratives Versorgungskonzept -, Rahmenvereinbarung stationären Hospize vom 14.04.2010Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998 i.d. F. vom 14.04.2010 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung § 37b SGB V + § 132d
§ 37b SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
NRW-Landesversicherungen für das Ehrenamt
Bürgerschaftliches Engagement darf nicht mit unkalkulierbarem Risiko verbunden sein. Menschen, die sich für andere einsetzen, müssen gegen Unfälle und Schadensfälle abgesichert sein. Das Land Nordrhein-Westfalen hat deshalb zum 1. November 2004 Landesversicherungen in den Bereichen Unfall- und Haftpflicht für das Ehrenamt abgeschlossen, um Lücken im Versicherungsschutz zu schließen.
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| Januar 2012 / Ausgabe 50 |
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Schwerpunkt: Gesellschaftliche Randgruppen |
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