Rechtliches

Ambulante Hospizleistungen § 39a Abs. 2 SGB V + Rahmenvereinbarung

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Stationäre Hospizleistungen § 39a Abs. 1 SGB V + Rahmenvereinbarung

§ 39a SGBV Stationäre und ambulante Hospizleistungen
Anlagen:
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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung § 37b SGB V + § 132d

§ 37b SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
 

NRW-Landesversicherungen für das Ehrenamt

Bürgerschaftliches Engagement darf nicht mit unkalkulierbarem Risiko verbunden sein. Menschen, die sich für andere einsetzen, müssen gegen Unfälle und Schadensfälle abgesichert sein. Das Land Nordrhein-Westfalen hat deshalb zum 1. November 2004 Landesversicherungen in den Bereichen Unfall- und Haftpflicht für das Ehrenamt abgeschlossen, um Lücken im Versicherungsschutz zu schließen.
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ALPHA NRW | Telefon: 0251 / 230848 & 0228 / 746547 | E-Mail: info@alpha-nrw.de
0228 / 74 65 47

Hospiz-Dialog

Juli 2010 / Ausgabe 44

 

 

 

200907_40

Schwerpunkt: Ethisches Handeln

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