Stationäre Hospizleistungen § 39a Abs. 1 SGB V + Rahmenvereinbarung
§ 39a SGBV Stationäre und ambulante Hospizleistungen
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung § 37b SGB V + § 132d
§ 37b SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
NRW-Landesversicherungen für das Ehrenamt
Bürgerschaftliches Engagement darf nicht mit unkalkulierbarem Risiko verbunden sein. Menschen, die sich für andere einsetzen, müssen gegen Unfälle und Schadensfälle abgesichert sein. Das Land Nordrhein-Westfalen hat deshalb zum 1. November 2004 Landesversicherungen in den Bereichen Unfall- und Haftpflicht für das Ehrenamt abgeschlossen, um Lücken im Versicherungsschutz zu schließen.
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| Juli 2010 / Ausgabe 44 |
Schwerpunkt: Ethisches Handeln |
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